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Josef Wann GmbH

 

Am Langen Bach 47

89269 Vöhringen 

Deutschland

 

Geschäftsführer: Rudolf Wann

 

Telefon: +49 (0) 73 06 / 96 66 - 0 

Telefax: +49 (0) 73 06 / 62 64 

E-Mail: info@wann.de 

Internet: www.wann.de

USt-Id-Nr.: DE 130849119

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER JOSEF WANN GMBH 

 

ALLGEMEINES

Sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Josef Wann GmbH, 89269 Vöhringen, im folgenden „Verkäufer“ genannt, und deren Kunden oder Geschäftspartnern, im folgenden „Käufer“ genannt, insbesondere Kaufverträge, sind zu nachstehenden Bedingungen eingegangen. Diese Geschäftsbedingungen sind von jedem Kunden oder Geschäftspartner für die Dauer der Geschäftsverbindung als rechtsverbindlich anerkannt und Inhalt eines jeden Vertrages. Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen beeinträchtigt die Rechtsverbindlichkeit der Geschäftsbedingungen im übrigen nicht. Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner verpflichten uns nicht, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs bedarf. Im übrigen gilt in formeller und materieller Hinsicht uneingeschränkt deutsches Recht. 

 

 

Preise und Lieferungen

  1. Unsere Voranschläge und Angebote sind freibleibend. Ist in ihnen die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen, kommt sie noch hinzu.
  2. Eine Bestellung auf elektronischem Wege wird ebenfalls erst mit schriftlicher / gefaxter – nicht elektronischer (z.B. E-Mail) – Auftragsbestätigung angenommen. Die Schriftform kann weder durch die einfache elektronische Form noch durch die qualifizierte elektronische Form ersetzt werden.
  3. Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
  4. Bei Kaufleuten ist der Verkäufer berechtigt, etwaige nach Vertragsschluss vom Lieferanten auf ihn zugekommene Preiserhöhungen an den Käufer weiterzugeben, wenn nicht zwischen Vertragsschluss und Lieferung weniger als 3 Wochen liegen.
  5. Bei Nichtkaufleuten gilt dasselbe mit der Maßgabe, dass die Frist 4 Monate beträgt.
  6. Aufträge von Kunden wie auch Vertragsergänzungen und /oder -änderungen verpflichten den Verkäufer erst mit schriftlicher Bestätigung oder nach Gegenzeichnung durch ihn. Mangels Bestätigung oder Gegenzeichnung durch den Verkäufer innerhalb eines Monats nach Auftragserteilung kann der Käufer von seinem Auftrag (Kaufantrag) zurücktreten.
  7. Kreuzen sich Bestätigungsschreiben des Verkäufers und des Käufers, gilt bei widersprechendem Inhalt derjenige des Bestätigungsschreibens des Verkäufers.
  8. Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Wird nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers erkennbar, so dass berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass der Käufer einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen wird, ist der Verkäufer berechtigt, die Fertigung der bestellten Waren ruhen zu lassen und die Lieferung zu verweigern, bis Vorauszahlung geleistet oder eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft gestellt wird. Von einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit ist insbesondere auszugehen, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug befindet oder ungünstige Auskünfte durch Kreditinstitute oder Kreditversicherer bekannt werden. Kommt der Käufer der Aufforderung zur Zahlung oder zur Sicherheitsleistung nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  9. Der Verkäufer behält sich zumutbare Teillieferungen und Teilrechnungen vor.
  10. Die angegebenen Liefertermine und –fristen gelten annähernd, es sei denn, dass vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Liefertermin angegeben wurde.
  11. Umstände, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind und die die Ausführung übernommener Aufträge gänzlich oder vorübergehend unmöglich machen, verzögern, wesentlich erschweren oder wirtschaftlich unzumutbar machen, berechtigen den Verkäufer, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Als solche Umstände sind insbesondere anzusehen höhere Gewalt, Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Aussperrung und Streiks sowie sonstige Betriebsstörungen beim Verkäufer und/oder anderer Firmen, von denen die Erfüllbarkeit des Vertrags durch den Verkäufer zumindest auch abhängt.
  12. Beeinflussen spätere Änderungen des Vertrages durch den Käufer die Lieferfrist, so kann sich diese in angemessenem Umfang verlängern.
  13. Bei Lieferverzug des Verkäufers sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer fällt Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last. Der Käufer kann jedoch vom Vertrag zurücktreten. Dafür bzw. für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ist auf jeden Fall das schriftliche Setzen einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen nach Verzugseintritt durch den Käufer Voraussetzung.
  14. Bei Verträgen mit unbestimmtem Lieferzeitpunkt hat der Abruf durch den Käufer mangels besonderer Absprache innerhalb von 3 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung zu erfolgen. Erfolgt der Abruf nicht rechtzeitig, so ist der Verkäufer nach einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  15. Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Überfuhrgebühren, Rollgeld, Deckenmieten, Verpackungen etc. gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen.
  16. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten oder extra zur Rücknahme bezeichnete Verpackungsteile. Der Käufer ist verpflichtet für die Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  17. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer verpflichtet sich, vom Käufer verlangte Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.
  18. Die Regelungen über den Gefahrenübergang gelten auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat.

 

Zahlungen

  1. Zahlungsverzug des Käufers tritt ein, wenn und soweit der Rechnungsbetrag beim Verkäufer nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum eingeht. Der Käufer ist verpflichtet, an den Verkäufer im Falle des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % über dem durchschnittlichen Diskontsatz des jeweiligen Monats der Deutschen Bundesbank oder Ihrer Rechtsnachfolger zu bezahlen, ohne dass der Verkäufer einen entsprechenden Nachweis zu führen bräuchte.
  2. Sollten dem Verkäufer tatsächlich höhere Zinsen entstehen, ist er zur entsprechenden Mehrforderung berechtigt. Die Geltendmachung sonstigen Verzugs bleibt dem Verkäufer unbenommen.
  3. Der Käufer kann nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder über sie ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Käufer nur im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem konkreten Vertrag ausgeübt werden.
  4. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zu Grunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
  5. Wechsel und Schecks werden vom Verkäufer nur zahlungshalber hereingenommen. Wechselzahlungen und/oder nicht bankbestätigte Schecks müssen vom Verkäufer nicht angenommen werden; Wechselzahlungen berechtigen auf keinen Fall zum Skontoabzug. Bei einer nicht bzw. nicht fristgerecht stattfindenden Scheck- oder Wechseleinlösung - dies gilt insbesondere im Protestfalle - kann der Verkäufer den sofortigen Ausgleich aller auch etwa erst später fällig werdenden, wie auch immer gearteten Zahlungspflichten des Käufers verlangen. Nach der zweiten erfolglosen Mahnung einer offenen Forderung kann der Verkäufer auch alle anderen noch nicht fälligen Forderungen gegen den Käufer sofort fällig stellen und einklagen.
  6. Die mit der Entgegennahme von Wechsel, Schecks usw. verbundenen Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
  7. Ergeben sich Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit eines Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, sofortige Erfüllung aller noch offenen, also auch der nicht fälligen Forderungen durch den Käufer zu verlangen. Außerdem kann der Verkäufer auch Veräußerungs- und Verarbeitungsberechtigungen des Käufers widerrufen und die gelieferte Ware zur Sicherheit zurücknehmen, ohne dass davon die Zahlungspflicht des Käufers berührt würde. Der Verkäufer ist unwiderruflich zum Betreten des Geländes und/oder der Räume des Käufers sowie zur Wegnahme des gelieferten Materials berechtigt.
  8. Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Macht der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend, so bedarf der Anspruch bis zu 15 % des Brutto-Rechnungsbetrags keines Nachweises. Der Nachweis höheren Schadens bleibt dem Verkäufer unbenommen.

 

 

Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Käufer darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  3. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten insbesondere Transportkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
  5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
  6. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten (einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek) und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  7. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer vor Abschluss eines Vertrags mit einem Dritten unverzüglich zu unterrichten, sofern sein Geschäftspartner bzw. der Eigentümer der Hauptsache den Ausschluss der Abtretung der unter e) und f) bezeichneten Ansprüche verlangen sollte.
  8. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Er hat den Dritten auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen.
  9. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Auskunft über den jeweiligen Besitzstand betreffend die vom Verkäufer gelieferte Vorbehaltsware zu erteilen. Der Verkäufer ist befugt, die Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen, wo sie sich auch befinden mag. Macht der Verkäufer seinen Herausgabeanspruch geltend, so ist ihm die Wegholung der Vorbehaltsware ohne Inanspruchnahme des Gerichts und dessen Vollstreckungsbeamten unwiderruflich erlaubt.
  10. Der Käufer trägt auch die Gefahr des zufälligen Untergangs für die in seinem Sitz befindliche, jedoch dem Käufer gehörende Ware. Der Käufer ist zur sorgfältigen Verwahrung und Versicherung gegen Verlust und Beschädigung verpflichtet. Für den Schadenfall tritt der Käufer seinen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft bzw. den Schädiger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Höhe an den Verkäufer ab, die dem Bruttorechnungswert (Kaufpreis) der zerstörten bzw. beschädigten Vorbehaltsware entspricht.
  11. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
  12. Muster bleiben Eigentum der Firma Wann, solange nichts anderes vereinbart wurde. Werden diese nicht zurückgegeben, behält sich die Firma Wann vor, diese Muster zu berechnen.

Gewährleistung und Haftung

  1. Mangels entsprechender Rüge gelten Qualität, Maß und Sortierung auch bei nicht persönlicher Übernahme durch den Käufer als anerkannt. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort und vor deren Be- oder Verarbeitung zu rügen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Ware beim Käufer bzw. der Übernahme der Ware durch den Käufer. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Untersuchungspflichten des Kaufmanns nach § 377 HGB bleiben unberührt.
  2. Jede Mängelrüge muss schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen. Uns ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.
  3. Wird ein Mangel nachgewiesen, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe der beanstandeten Waren. Schlägt die Ausbesserung bzw. Neulieferung nach dreimaligem Versuch fehl, so kann der Käufer entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann.
  4. Alle sonstigen in Betracht kommende Ansprüche des Käufers, insbesondere Gewährleistungs- und / oder Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fiele. Nach Beginn der Verarbeitung gelieferter Ware sind in jedem Fall sämtliche Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
  5. Für Nichtkaufleute gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, für Kaufleute eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
  6. Fabrikationsbedingte kleinere Mängel und Farbabweichungen sind zulässig soweit sie die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht bzw. den Gesamteindruck des Liefergegenstandes nicht unzumutbar beeinträchtigen.
  7. Aufgrund unterschiedlicher Materialien und Herstellungsverfahren kann es bei Produkten mit derselben Farbbezeichnung oft auch in Abhängigkeit von Lichtverhältnissen zu Farbunterschieden kommen. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Gewichten, Farbtönen und in der Oberflächenbeschaffenheit, die sich im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen bewegen, sind keine Mängel. Farbabweichungen zwischen Prospekt-/Katalogabbildungen und dem Produkt sind drucktechnisch bedingt und begründen keine Haftung des Herstellers. Bei Furnieren und Massivhölzern kann hinsichtlich der Farbe, Struktur und Maserung keine Gewähr auf Gleichheit übernommen werden, da es sich hierbei um Naturprodukte handelt.
  8. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
  9. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der jeweilige Versandort der Ware, für die Zahlungen des Käufers der Sitz des Unternehmens. Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Neu-Ulm für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

Schadenersatz

Bei Nichtinanspruchnahme vertraglicher Leistungen oder Stornierung des Vertrages seitens des Käufers, werden dem Käufer als Schadenersatz 20% des Kaufpreises in Rechnung gestellt.

 

 

Josef Wann GmbH

Am Langen Bach 47

D-89269 Vöhringen

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Geschäftszeiten

Mo-Do: 08:00-12:00 & 13:00-17:00 Uhr

Fr.: 08:00 - 13:00 Uhr

 

 

Adresse:

Am Langen Bach 47

89269 Vöhringen 

Telefon: +49 (0) 73 06 / 96 66 - 0 

Telefax: +49 (0) 73 06 / 62 64 

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